Satzung


Letzte Aktualisierung am 01.10.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Fußball Club-Rottenburg 1946 e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 72108 Rottenburg am Neckar.
  3. Hervorgegangen ist der Verein aus der am 1. Juli 1946 gegründeten Sparte Fußball des    VfL Rottenburg. In der Mitgliederversammlung vom 22. Juli 1950 ist die Konstituierung als selbständiger Verein unter dem Namen Fußball Club-Rottenburg 1946 e.V. erfolgt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in erster Linie des Fußballsports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein unterhält die zur sportlichen Betätigung seiner Mitglieder erforderliche Anzahl von Aktiven-, Jugend- und Altherren-Fußballmannschaften. Beim Vorliegen eines echten Bedürfnisses können daneben zur Pflege anderer Sportarten Abteilungen gegründet werden.
  4. Zur Gründung einer neuen Abteilung ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich, der mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder gefasst wird.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist in weltanschaulicher, religiöser, politischer und ethnischer Hinsicht neutral.
§ 3 Sportgeräte
Der Verein stellt im Rahmen seiner finanziellen und technischen Möglichkeiten seinen sport-treibenden Mitgliedern die zur Ausübung des Sports erforderlichen Gerätschaften und Einrichtungen zur Verfügung.
§ 4 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind rot weiß.
§ 5 Geschäftsjahr / Spieljahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Das Spieljahr richtet sich nach den vom Württembergischen Fußballverband e. V. getroffenen Bestimmungen. Es dauert in der Regel vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
§ 6 Zugehörigkeit zu Sportverbänden
  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzel-mitglieder.
  2. Der Verein ist ferner Mitglied des Württembergischen Fußballverbandes e. V. (WFV) und gehört über diesen dem Süddeutschen Fußballverband e. V. (SFV) und dem Deutschen Fußball Bund e. V. (DFB) an.
§ 7 Mitgliedschaft
    1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Natürliche Personen unter 16 Jahren können als Jugendliche Mitglieder des Vereins werden. Eine juristische Person kann nur dann außerordentliches Vereinsmitglied werden, wenn ihrem Aufnahmeantrag sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen.
    2. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der grundsätzlich von dem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein muss, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht.
    3. Ehrungen durch den Verein bestimmt die Ehrenordnung.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. durch den Tod eines Mitglieds,
      2. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche, dem Vorstand zuzustellende Erklärung bis spätestens zum 01.12. mit Wirkung auf den 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen kann oder
      3. durch den Ausschluss aus dem Verein.
    5. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand aus den folgenden Gründen beschlossen werden:
      1. wenn das Mitglied trotz Mahnung, welche auch durch den Beitragskassier erfolgen kann, mit der Bezahlung des in Verzug geratenen Mitgliedsbeitrages für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten seit Fälligkeit in Verzug geraten ist,
      2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes, des Württembergischen Fußballverbandes oder eines sonstigen Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
      3. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Sportverbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen und Handlungen herabsetzt oder auf andere Weise vereins- oder verbandsschädigend handelt oder
      4. wenn das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht, welche das Gemeinschafts-verhältnis oder die Kameradschaft innerhalb des Vereins erheblich zu stören geeignet ist.
    6. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus den unter Buchstaben b bis d genannten Gründen kann auch dann noch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene inzwischen selbst den Austritt erklärt hat, wegen Nichtablaufs der in Ziffer 5 b bestimmten Austrittsfrist aber noch nicht ausgeschieden ist.
    7. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Vor seinem Ausspruch gibt der Vorstand, sofern es ihm zumutbar ist, dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ausschluss ist dem Betroffenen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Sachentscheidung des Vorstandes ist gerichtlich nur anfechtbar, wenn der Betroffene behauptet, der Ausschluss stelle eine große Unbilligkeit dar. Im Übrigen kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann gestellt werden, wenn der Betroffene rügt, dass die Satzungsbestimmungen über das Ausschlussverfahren nicht eingehalten worden seien.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden muss, können Personen, welche sich um den Verein hervorragende Dienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. Sie sind von der Entrichtung des Mitgliedbeitrages befreit.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur wegen unwürdigen Verhalten entzogen werden. Der Entzug erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu dessen Zustandekommen die in Abs. 1 genannte Mehrheit erforderlich ist.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei den Wahlen und Abstimmungen im Ramen der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder das gleiche Wahlrecht. Bei Familienmitgliedschaften ist jedes Familienmitglied über 16 Jahren einem ordentlichen Mitglied gleichgestellt. Jedes ordentliche Mitglied ist in den Vorstand und in jedes sonstige Vereinsamt wählbar, soweit es 18 Jahre alt ist und nicht durch diese Satzung das passive Wahlrecht in bestimmten Fällen von einem Mindestalter oder sonstigen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Wahl- und Stimmrechts, ist nicht übertragbar.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Sportverbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Das Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Verein zu schädigen geeignet ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung der im Rahmen des Vereinszweckes anfallenden Aufgaben Mitgliedsbeiträge bestehend aus Sockelbeiträgen und Alterszuschlägen. Die Höhe der Mitglieds-beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Mitglieder, die zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, können auf ihren Antrag von der Bezahlung ganz oder teilweise befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes kann nicht angefochten werden.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
  1. Innerhalb neun Monaten nach Beginn eines neuen Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt (ordentliche Mitgliederversammlung).
    Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    1. Erstattung der Jahresberichte und des Kassenberichtes,
    2. Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über Anträge,
    5. Neuwahlen, sofern solche anstehen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse oder die Lage des Vereins es erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Die Mitgliederversammlung ist, nachdem ihre Abhaltung vom Vorstand beschlossen worden ist, vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse oder durch schriftliche Ladung der Mitglieder erfolgen
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätete eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  5. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, welche nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder dem Spielausschuss zugewiesen sind.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Änderung des Vereinszweckes eine solche von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Sie haben die Aufgabe, jährlich mindestens einmal die Kasse des Vereins auf eine ordnungsgemäße Führung zu überprüfen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich auf finanzielle Vorgänge auswirken können. Bei vorgefundenen Mängeln anlässlich einer Kassenprüfung ist der Vorstand umgehend zu unterrichten.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unter Vorsitz eines von der Versammlung bestimmten Wahlleiters auf zwei Jahre gewählt. Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, so erfolgt die Wahl offen durch Handaufheben, liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge vor und wird es von mindestens einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder verlangt, so ist die Wahl geheim.
  3. Die Tätigkeit des amtierenden Vorstandes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung, in welcher ein neuer Vorstand gewählt wird. Während der Amtszeit kann der Vorstand in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder für die Abberufung stimmen. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich. Wird der Vorstand in einer Mitglieder-versammlung abberufen, so führt ein von dieser Versammlung gewählter geschäftsführender Vorstand, der auch aus einer geringeren als der in dieser Satzung vorgeschriebenen Mitgliederzahl bestehen kann, die Geschäfte des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung fort. Für ihn gelten die in § 14 getroffenen Bestimmungen entsprechend. Ein abberufenes Vorstandsmitglied wird für das restliche Geschäftsjahr durch einen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Nachfolger ersetzt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird sein Nachfolger durch Zuwahl des Vorstandes bestimmt. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so hat eine vom 2. Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung für das laufen-de Geschäftsjahr einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl führt der 2. Vorsitzende, der insoweit in die Rechtsstellung des Ersten eintritt, die Geschäfte desselben weiter.
§ 14 Stellung und Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Auf sein Handeln finden die Vorschriften des Auftragsrecht, insbesondere §§ 664 bis 670 BGB, entsprechende Anwendung. Zur Regelung seiner internen Angelegenheiten gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
  2. Der 1. Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein nach außen. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  3. Der 2. Vorsitzende ist allgemeiner Stellvertreter des Ersten Vorsitzenden.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand ist regelmäßig von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die näheren Einzelheiten legt die Geschäfts-ordnung fest.
  6. Der Verein haftet für jeden Schaden, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zu-stehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Ist gerichtlich festgestellt, dass einer der genannten Vertreter mindestens grob fahrlässig gehandelt hat, so ist dieser im Innenverhältnis dem Verein gegenüber persönlich haftbar.
§ 15 Ausschüsse
  1. Um das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und den Vorstand in verschiedenen Angelegenheiten zu unterstützen, können durch den Vorstand verschiedene Ausschüsse gebildet werden.
  2. Jedes Vereinsmitglied kann sich für einen Ausschuss antragen und durch Vorstandsbeschluss bestellt werden.
  3. Der Aufgabenbereich der Ausschüsse wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
  4. Der Vorstand kann die Vertretungsmacht eines Ausschussmitgliedes nach §30 BGB erweitern. Voraussetzung hierfür ist ein mehrheitlicher und schriftlich protokollierter Vorstands-beschluss. Dieser kann jederzeit durch den Vorstand wieder entzogen werden.
§ 17 Abteilungen
Werden neben dem Fußballsport andere Sportarten im Rahmen eigener Abteilungen betrieben (§ 2 Abs. 2 Satz 2), so werden in den einzelnen Abteilungen von deren Mitgliedern in einer Abteilungs-versammlung Abteilungsleiter gewählt. In Angelegenheiten, welche für eine Abteilung von erheblichem Interesse sind, entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Abteilungsleiter der betreffenden Abteilung (erweiterter Vorstand). Ob eine Angelegenheit für eine Abteilung von erheblichem Interesse ist, entscheidet der Vorstand (§ 13 Abs. 1) nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben, welche von dem Abteilungsleiter einzulegen und zu begründen ist. Zur Regelung ihrer internen Angelegenheiten kann sich die Abteilung eine Abteilungsordnung geben.
§ 18 Ehrenpreise
Von den Mannschaften des Vereins errungene Ehrenpreise (Pokale, Wimpel usw.) sowie Geldpreise gehen mit der Erringung in das Eigentum des Vereins über.
§ 19 Strafbestimmungen
Die Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein aussprechen, wenn die in § 7 Abs. 5 Ziff. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Er kann ferner gegen ein Mitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergangen hat, eine Ordnungsstrafe in Form eines Verweises oder einer Geldbuße von ein bis zu fünfzig Euro verhängen. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Vorstand ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben.
§ 20 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann, außer bei Wegfall sämtlicher Mitglieder, nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung unter Einhaltung der in § 12 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist und Form den Mitgliedern bekannt gemacht worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von fünf Sechsteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Als Liquidatoren können auch Vorstandsmitglieder bestellt werden. Das nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist zu gleichen Teilen mit Zustimmung des Finanzamts durch Beschluss der Mitgliederversammlung an den Württembergischen Landessportbund, den Württembergischen Fußballverband oder die Stadt Rottenburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu übertragen. Dasselbe gilt bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes.
Rottenburg am Neckar, im Oktober 2021
FC Rottenburg 1946 e. V.
Der Vorstand
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